Sonntag, 13. Oktober 2013

Käsekrainer und Vorarlberger Bergkäse: Fakten zur "geschützten geografischen Angabe"

Käsekrainer - Bildquelle: Wikimedia
Groß war die Aufregung, als Slowenien angekündigt hatte, sich die Herkunftsbezeichnung Krainer Wurst schützen zu lassen. 

Die eingetragenen Bezeichnungen „geschützte geografische Angabe" (g.g.A.), „geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.) und „garantiert traditionelle Spezialität" (g.t.S.) garantieren den Konsumenten Herkunft, Qualität und ein besonderes Herstellungsverfahren von Produkten, die aufgrund ihrer Verbundenheit mit einer definierbaren Region oder einem Ort bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen oder in diesem Sinne einen besonderen Ruf genießen.

Das EU-Verfahren. Die Europäische Kommission prüft bei einem Antrag zunächst, ob es sich um eine schutzwürdige Bezeichnung handelt. Ist dies der Fall, wird der Antrag veröffentlicht. Danach besteht für jedes Mitglieds- und Drittland sowie für natürliche und juristische Personen eines Mitglieds- oder Drittlands die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten Einsprüche - aus den gleichen Gründen (FN7) wie im österreichischen Verfahren - zu stellen (FN8). Bei Einsprüchen erfolgen bilaterale Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten, kommt keine Einigung dabei zustande, entscheidet die Kommission. Nach Fristablauf oder positiver Erledigung wird der Antrag ein zweites Mal veröffentlicht. Diesmal, nach Aufnahme in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt L.

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