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Österreich belastet die Verbraucher ungleichmäßig
Die EU definiert „Wasserdienstleistungen“ als weit gefassten Begriff, der auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Nutzung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen umfasst. Österreich vertritt dagegen den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten. Die Kommission bemängelt daher, dass Österreich eine Reihe relevanter Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, da dies die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie verhindert.
Die Europäische Kommission verlangt, dass Österreich den Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen in vollem Umfang anwendet. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik übermittelt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie Österreich zur Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften auffordert. Kommt Österreich dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall befassen.
Die Kommission untersucht derzeit ähnliche Fälle im Zusammenhang mit Wasserdienstleistungen in sieben weiteren Mitgliedstaaten (Belgien (Region Flandern), Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Niederlande und Schweden) und hat den Gerichtshof mit diesen Fällen befasst bzw. wird dies bei Ausbleiben einer Lösung tun. Ein weiterer Fall, der Irland betrifft, ist noch offen, doch hat Irland die breite Auslegung durch die Kommission bereits akzeptiert und zugesagt, seine Rechtsvorschriften zu ändern.
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Umweltpolitik: Kommission fordert Österreich zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für Wasserdienstleistungen auf
[Letzte Aktualisierung 22.6.12]