Mit der Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energieträger (2009/28/EG) wurden von der Europäischen Union folglich neben Mindestzielen auch Nachhaltigkeitsanforderungen u.a. für die Herstellung und energetische Nutzung von flüssiger Biomasse, insbesondere Pflanzenölen (z.B. Palm-, Soja- und Rapsöl), sowie flüssige und gasförmige Biokraftstoffe (Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff, Bioethanol und Biogas) definiert. Die nationale Umsetzung der Richtlinie findet sich in der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (250.VO/2010) und der Kraftstoffverordnung 2012 (BGBLA II 2012/398).
Österreichisches System startete am 4. Jänner 2013. Vor dem Hintergrund der ambitionierten Klima- und Energieziele der Europäischen Union und der allgemeinen Verknappung fossiler Ressourcen gewinnt Biomasse als Energieträger immer mehr an Bedeutung. Die Herstellung und Nutzung von flüssiger Biomasse, insbesondere von Pflanzenölen und Biodiesel sowie von Bioethanol und Biogas unterliegt in der EU genau definierten Nachhaltigkeitskriterien. Mit dem System elnA wird der Nachweis über die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe erbracht, kontrolliert und dokumentiert.
Anbieter von nachhaltigen Biokraftstoffen müssen ab 2013 die Nachhaltigkeit ihrer Produkte nachweisen. Dazu ist eine lückenlose Dokumentation entlang der Prozesskette – vom Feld bis zur Tankstelle – erforderlich. Nachweise und Kontrollen laufen in Österreich ab Jänner 2013 über das elektronische System elNA ab. Auf der vom Umweltbundesamt entwickelten Web-Plattform werden alle Handelsströme nachhaltiger Biokraftstoffe in Österreich abgebildet. Das System ist unter www.umweltbundesamt.at/elna verfügbar.
Alle Hersteller, Händler und Lagerhalter von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in Österreich tätig sind, sind verpflichtet, sich im System elNa zu registrieren. Die Registrierung kann ab 4. Jänner 2013 durchgeführt werden.
Treibhausgasminderung von Biokraftstoffen im Vergleich zu Fossilen:
- Für Biokraftstoffe und andere erneuerbare Kraftstoffe, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 der Kraftstoffverordnung 2012 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes (siehe § 13 der Verordnung):
- Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 23. Jänner 2008 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 35%.
- Für Biokraftstoffe, die in Anlagen erzeugt werden, die vor dem 24. Jänner 2008 in Betrieb waren, ist ab dem 1. April 2013 eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 35% zu erfüllen.
- Ab dem 1. Jänner 2017 hat die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen mindestens 50% zu betragen.
- Ab dem 1. Jänner 2018 hat die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, deren Produktion nach dem 31. Dezember 2016 aufgenommen wird, mindestens 60% zu betragen.
[Faires
#EUROPA ]⇒
- Der elektronische Nachhaltigkeitsnachweis elNa
- Treibstoffqualitätsrichtlinie
- Richtlinie Erneuerbare Energien
- Kraftstoffverordnung 2012
- [Google Search] ⇒ elNa: Elektronischer Nachweis für nachhaltige Biokraftstoffe
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- 2.1.18 [Letzte Aktualisierung, online seit 31.12.12]